Hinterbliebene sind rechtlich nicht automatisch dazu legitimiert, über die Konten verstorbener Partner oder Angehöriger zu verfügen. Die Verfügungsberechtigung hängt von zahlreichen Bedingungen ab.
Stirbt ein Kontoinhaber, erfährt die Bank nicht automatisch von dessen Tod – weder durch das Nachlassgericht noch durch das Einwohnermeldeamt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie als Angehöriger, Erbe oder Bevollmächtigter der Bank den Todesfall mitteilen. Als Nachweis benötigen Sie die Sterbeurkunde. Diese erhalten Sie beim zuständigen Standesamt. Das Konto wird dann als Nachlasskonto weitergeführt.
Im Todesfall gehen sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Kontoinhabers auf den Hinterbliebenen oder dessen rechtmäßige Erben über. Die Bank muss jedoch zunächst prüfen wer tatsächlich erbberechtigt ist. Daher ist die Erbberechtigung gegenüber der Bank nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis können Angehörige oder Erben nicht ohne Weiteres über das Konto verfügen oder Rechnungen bezahlen. Die Bank behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen – wie beispielsweise eine bestehende Kontovollmacht – anzufordern. Zwei Fälle sind zu unterscheiden: Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto.
Alleiniger Kontoinhaber
War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber und hat die Bank Kenntnis von dessen Tod erlangt, sperrt sie in der Regel den Online-Banking-Zugang sowie die Bankkarten. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Konto vollständig gesperrt wird. Es wird vielmehr als Nachlasskonto weitergeführt. Die Bank führt weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers erteilt wurden. Das können Lastschriften oder Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen sein. Eingestellt werden diese Zahlungen erst dann, wenn sie von den hierzu Berechtigten (Erben oder Bevollmächtigten) widerrufen werden. Anfallende Kosten, wie beispielsweise für die Beerdigung, können direkt aus dem Nachlass des Verstorbenen beglichen werden. Legen Sie der Bank hierzu die Rechnung des Bestattungsunternehmens vor.
Regelungen zur Bankvollmacht
Wenn Sie eine Bankvollmacht für das Konto des Verstorbenen haben, können Sie auch über dessen Tod hinaus die Bankgeschäfte weiterführen. Die Vollmacht bleibt grundsätzlich auch nach dem Tod des Kontoinhabers bestehen und wirkt für den oder die Erben weiter. Ihre Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften beschränkt sich weiterhin strikt auf den durch die Vollmacht eingeräumten Umfang. In der Regel können Sie Überweisungen tätigen, Bargeld abheben, Rechnungen bezahlen oder Wertpapiere des Verstorbenen verkaufen. Eine Kreditvergabe auf den Namen des Verstorbenen ist nach dessen Ableben nicht mehr zulässig.
Gemeinschaftskonto
Haben Sie mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos geführt, behalten Sie auch nach dessen Tod in dem mit der Bank vereinbarten Umfang die Einzelverfügungsberechtigung über das Konto. Sie können die Bankgeschäfte grundsätzlich wie bisher regeln. Der Tod eines Kontoinhabers führt nicht zu einer Sperrung des Kontos. Vielmehr sind nun die Erben, die in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetreten sind, Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Sie nehmen die Rechte des Verstorbenen grundsätzlich gemeinsam wahr.
Wer erbt das Guthaben auf dem Konto?
War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, fällt das Kontoguthaben in den Nachlass. Der oder die Erben übernehmen die Rechte und Pflichten aus der Kontoverbindung. Mehrere Erben können grundsätzlich nur gemeinschaftlich über das Guthaben verfügen. Einem Bevollmächtigten des verstorbenen Kontoinhabers steht das Guthaben nicht zu. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht kann er zwar über das Konto verfügen, handelt dabei aber für den oder die Erben.
Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben gemeinschaftlich an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers. Der überlebende Mitkontoinhaber erhält deshalb nicht automatisch das gesamte Guthaben. Welcher Anteil zum Nachlass gehört, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen den Kontoinhabern.