Durch die anstehende Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung müssen sich Gutverdiener im kommenden Jahr auf höhere Sozialabgaben einstellen. Zugleich sind weitere Änderungen geplant.
Ab 1. Januar 2027 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich angehoben. Grundlage dafür bilden einerseits die Lohnabschlüsse des Jahres 2025, andererseits machen die Finanzierungslücken in den Sozialversicherungen zusätzliche Stärkungen der Einnahmenseite erforderlich. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Grenze des Monatsgehalts Beiträge fällig werden. Vom darüber liegenden Gehalt werden keine weiteren Beiträge erhoben.
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt von 8.450 Euro pro Monat auf 8.850 Euro. Wer ein monatliches Bruttogehalt von 8.850 Euro bezieht, muss mit zusätzlichen Kosten von 37,20 Euro rechnen. Auf das Jahr hochgerechnet bedeutet dies eine zusätzliche Belastung der Rentenkasse von 446,40 Euro.
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Gutverdiener künftig mehr. Der Beitrag für die Krankenkasse setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem allgemeinen Beitragssatz (2027: 14,6 Prozent) und dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Letzterer lag 2026 im Bundesdurchschnitt bei 2,9 Prozent, für das kommende Jahr wird keine Erhöhung erwartet. Arbeitgeber und -nehmer teilen sich den Beitrag jeweils zur Hälfte. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro pro Monat. Das sind 562,50 Euro mehr als 2026. Durch die deutliche Erhöhung ergibt sich für Topverdiener eine monatliche Mehrbelastung von 49,22 Euro.
Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Hinzu kommen Steigerungen in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegekasse erhöht sich adäquat zur Krankenkasse auf 6.375 Euro monatlich. Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung für Spitzenverdiener von 10,12 Euro pro Monat (bei Kinderlosen etwas mehr).
Das Beitragslimit in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Rentenkasse. Hierdurch kann die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zusätzliche Kosten in Höhe von 5,20 Euro pro Monat bewirken. Insgesamt müssen Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung verdienen, mit einer Mehrbelastung von monatlich 101,74 Euro rechnen. Auf das Jahr hochgerechnet entstehen Mehrkosten in Höhe von 1.220,88 Euro.