Was kommt auf Steuerzahler zu?
Die Reform des Einkommensteuergesetzes 2027 wird konkret. Der Entwurf sieht Entlastungen für Familien und Arbeitnehmer sowie Anpassungen beim Spitzen- und Reichensteuersatz vor. Zugleich stehen Änderungen bei Nebenjobs und Handwerkerleistungen an.
Die Bundesregierung möchte Wachstumspotenziale stärken und Arbeitnehmer mit kleinen bis mittleren Einkommen entlasten. Dazu sieht der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums Änderungen bei der Einkommensteuer, beim Kindergeld und den Sozialversicherungen vor. Das Gesetz soll in zwei Stufen zum 1.1.2027 und zum 1.1.2028 in Kraft treten. Folgende Änderungen sind geplant:
Einkommensteuer
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll ab 2027von bisher 12.348 um 216 Euro auf 12.564 Euro steigen. Ab 2028 erfolgt eine weitere Anhebung um 336 Euro auf 12.900 Euro.
- Spitzensteuersatz: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll künftig etwas später greifen, und zwar ab 70.600 Euro Jahreseinkommen. Bislang lag die Grenze bei 69.879 Euro. Der Steuertarif darunter wird etwas abgeflacht, dies führt zu einer Entlastung für mittlere Einkommen.
- Reichensteuer: Der erhöhte Steuersatz von 45 Prozent greift nach den aktuellen Plänen deutlich früher, und zwar ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 250.000 Euro. Bislang betrug die Grenze 277.826 Euro.
- Superreichensteuer: Sehr hohe Einkommen (ab 280.000 Euro) unterliegen künftig dem neuen Superreichen-Steuersatz von 47 Prozent.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer soll ab Januar 2027 von bisher 1.230 Euro um 200 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden.
- Sonn- und Feiertagszuschläge: Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge wird von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde angehoben. Der Grundlohn für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei 50 Euro. Diese Änderung gilt ab 2027.
Steuerboni
- Handwerkerleistungen: Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird ab 2027 reduziert: Der abzugsfähige Prozentsatz soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken, der maximale Steuerbonus verringert sich von 1.200 Euro auf 900 Euro.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach Paragraf 35a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (Putzhilfen, private Pflegekraft, Winterdienst etc.) bleibt dagegen unangetastet.
Pauschalsteuer bei Mini-Jobs
- Der einheitliche pauschale Steuersatz für geringfügige Beschäftigungen (den Arbeitgeber für sogenannte Mini-Jobs zahlen müssen) wird ab 2027 von bisher 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben. Gleichzeitig steigt die monatliche Verdienstgrenze von 603 auf 633 Euro.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
- Kindergeld: Das Kindergeld steigt von derzeit 259 Euro monatlich auf 267 Euro ab Januar 2027 und auf 272 Euro ab Januar 2028.
- Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum des Kindes soll 2027 für jeden Elternteil von 3.414 Euro um 150 Euro auf 3.564 Euro angehoben werden. Ab 2028 soll eine Erhöhung um 90 Euro auf 3.654 Euro folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag steigt der gesamte steuerliche Freibetrag für beide Elternteile zusammen von 9.756 Euro auf 10.056 Euro (2027) bzw. 10.236 Euro (2028).