Verspätete Flüge, Umbuchungen, Stornierungen - die jüngsten Streiks bei der Lufthansa haben für viel Frust bei Fluggästen gesorgt. Startet der Flug nicht wie vereinbart, steht Reisenden in vielen Fällen Entschädigung zu.
Für das Recht auf Erstattung ist zunächst wichtig, ob ein Flug aus dem EU-Gebiet startet oder in der EU landet. Geht es um einen Flug, der in der EU startet, greifen generell die europäischen Fluggastrechte. Kehren Urlauber in die EU zurück, gelten diese Rechte nur, wenn Reisende mit einer EU-Airline fliegen, informiert das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV). Wer zum Beispiel mit Emirates, Qantas oder Etihad in die EU fliegt, kann also keine europäischen Fluggastrechte geltend machen.
Welche Entschädigungsrechte bestehen?
Wer nicht wie geplant nach Hause kommt, weil ein Flug gestrichen wurde, kann sich laut EU-Recht umbuchen lassen oder die Ticketkosten von der Airline zurückerstatten lassen. Ab wie vielen Stunden Verspätung Sie einen Anspruch auf finanzielle Erstattung oder sogenannte Betreuungsleistungen durch die Fluggesellschaft haben, hängt von der Länge der gebuchten Flugstrecke ab.
Allgemein gilt:
- bis 1.500 km besteht Anspruch auf 250 Euro Entschädigung,
- bei Strecken innerhalb der EU über 1.500 km oder zwischen 1.500 und 3.500 km (außerhalb EU) kann
bis zu 400 Euro gewährt werden,
- bei Strecken ab 3.500 km sind 600 Euro möglich.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Flug annulliert wurde oder am Endziel eine Verspätung von mehr als drei Stunden hat. Sind außergewöhnliche Umstände für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich, entfällt jedoch der Erstattungsgrund.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen zum Beispiel extreme Wetterbedingungen, politische Unruhen, Sicherheitsrisiken oder Streiks des Sicherheitspersonals. In solchen Fällen besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung, aber gegebenenfalls Anspruch auf Betreuungsleistungen. Der „außergewöhnliche Umstand” muss für jeden Flug von der Airline dargelegt werden. Im Zweifel muss ein Gericht entscheiden, ob der Grund für die Annullierung für das Unternehmen tatsächlich außergewöhnlich, unvermeidbar und außerhalb seiner Kontrolle war.
Betreuungsleistung bei Verspätung oder Annullierung
Je nach Warte- oder Ausfallzeit sind Fluggesellschaften verpflichtet, Reisende zu betreuen – etwa durch Speisen, Getränke oder Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls eine Hotelunterkunft bei Übernachtung zu organisieren. Bei Strecken bis zu 1.500 km haben Reisende beispielsweise schon bei zwei Stunden Wartezeit Anspruch auf Verpflegung. Bei Annullierung oder großer Verspätung können Passagiere alternativ eine frühere oder spätere Verbindung wählen, sofern die Ankunft am Endziel vergleichbar ist.
Tipp: Ist bei einer Nicht-EU Airline ein anderes Recht anzuwenden, sollten Sie in Ihren Beförderungsvertrag schauen. Auch das nationale Recht am Abflugort oder am Hauptsitz der Airline kann Entschädigungsleistungen beinhalten.