Freistellungsauftrag - Definition
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an Ihre Bank, keine Steuern auf Kapitalerträge einzubehalten. Dadurch bleiben Gewinne bis zur gesetzlichen Freibetragsgrenze steuerfrei. Ohne Freistellungsauftrag führen Banken und Sparkassen automatisch 25 Prozent Steuern plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab.
Kapitalerträge sind zum Beispiel
- Zinsen aus Tagesgeld oder Festgeld
- Dividenden aus Aktien
- Erträge aus Fonds und ETFs
Wie hoch ist ein Freistellungsauftrag?
Der Staat erlaubt jedem Sparer, einen bestimmten Betrag an Kapitalerträgen steuerfrei zu erhalten. Damit dieser Vorteil direkt genutzt wird, benötigt die Bank einen Freistellungsauftrag.
Der Freibetrag kann beliebig zwischen verschiedenen Banken aufgeteilt werden. Die Gesamthöhe darf aber niemals das festgelegte Limit überschreiten. Hier gilt:
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1.000 € pro Jahr für Einzelpersonen
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2.000 € pro Jahr für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder Lebenspartnerschaften
Übrigens: Wenn insgesamt keine Einkommensteuerpflicht besteht (z.B. niedrige Gesamteinkünfte unterhalb des Grundfreibetrags), können Kapitalanleger eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) nutzen. Damit werden Kapitalerträge komplett steuerfrei gestellt, auch über den Sparerpauschbetrag hinaus.
Wie funktioniert ein Freistellungsauftrag?
Alleinstehende können mittels einem oder mehrerer Freistellungsaufträge jährlich 1.000 Euro an Kapitalerträgen vor dem Zugriff des Finanzamts schützen. Ehegatten genießen den doppelten Freibetrag von 2.000 Euro.
Haben Sie Tagesgeld, Festgeld oder Wertpapierdepots bei mehreren Geldhäusern, müssen Sie den maximal möglichen Freibetrag auf die verschiedenen Institute aufteilen. Die Gesamthöhe von 1.000/2.000 Euro sollten Sie aber nicht überschreiten, sonst vermutet das Finanzamt Gestaltungsmissbrauch.
So rechnen Sie richtig:
Machen Sie einen groben Überschlag, wie viel Zinsen, Dividendenzahlungen oder Fondsausschüttungen pro Bank und Fondsgesellschaft in etwa zu erwarten sind. Rechnen Sie beispielsweise bei einer Bank mit 200 Euro an Zinsen, bei einer anderen Bank mit 350 Euro und bei Ihrer Fondsgesellschaft mit 400 Euro aus Fondsausschüttungen, so verteilen Sie die Freistellungsaufträge entsprechend.
Steueridentifikationsnummer angeben
Für einen Freistellungsauftrag benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer. Die aus elf Ziffern bestehende, persönliche Steuernummer wird allen in Deutschland gemeldeten Bürgern vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig. Bankkunden finden sie zum Beispiel auf ihrem Steuerbescheid.
Wie lange gilt ein Freistellungsauftrag?
Freistellungsaufträge können sowohl befristet als auch unbefristet erteilt werden. Ein unbefristeter Freistellungsauftrag gilt so lange bis er widerrufen oder geändert wird.
Ihre Vorteile:
- Sie erhalten Ihre Erträge ohne Steuerabzug
- Sie müssen sich die Steuern nicht über die Steuererklärung zurückholen
- Weniger Aufwand, mehr Übersicht
Wann darf kein Freistellungsauftrag erteilt werden?
Wenn die Kapitalerträge dem Antragsteller nicht selbst zustehen, kann keine Freistellung eingesetzt werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Treuhandkonten (z.B. Mietkautionen)
- Konten von Vereinen
- Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften
- Kapitalerträge aus Tafelgeschäften (Auszahlung von Zinskupons am Schalter)
- Betriebliche Kapitalanlagekonten
Fragen & Antworten zum Freistellungsauftrag
Nein, er ist freiwillig. Ohne Freistellungsauftrag zahlen Sie jedoch unter Umständen unnötig Steuern.
Ja, Sie können ihn jederzeit anpassen oder löschen – zum Beispiel bei neuen Konten oder veränderten Erträgen.
Zum Freistellungsauftrag zählen Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und realisierte Kursgewinne. Seit 2009 werden Kapitalerträge zu 100 Prozent berücksichtigt – ein halber Ansatz wie früher gilt nicht mehr.
Der jährliche Freibetrag beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Ehepaare. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei – vorausgesetzt, es liegt ein Freistellungsauftrag vor.
Übersteigen Ihre Kapitalerträge den freigestellten Betrag, führt die Bank auf den überschüssigen Teil automatisch Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab. Sie müssen in diesem Fall nichts weiter veranlassen.
Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar des laufenden Jahres und für das gesamte Kalenderjahr. Änderungen oder Löschungen sind nur möglich, indem ein neuer Freistellungsauftrag eingereicht wird.
Ja. Wird ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr neu gestellt oder erhöht, kann er unter Umständen rückwirkend Vorteile bringen, etwa durch die Verrechnung bereits abgeführter Steuern im Rahmen der Verlustverrechnung.
Eine klassische Kündigung gibt es nicht. Möchten Sie einen bestehenden Auftrag ändern oder beenden, müssen Sie einen neuen Freistellungsauftrag mit geänderter oder nullter Summe einreichen. Bei Kontoschließung sollte zusätzlich eine separate Löschung erfolgen.
Ja. Ehepartner können einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über den doppelten Freibetrag erteilen. Dieser muss von beiden Partnern unterschrieben werden. Alternativ sind auch getrennte Einzelaufträge möglich.
Ja, auch Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag. Dafür ist ein separater Freistellungsauftrag erforderlich. Kapitalerträge von Kindern werden nicht dem Freibetrag der Eltern zugerechnet. Für Kinderkonten kann ein eigener Freistellungsauftrag gestellt werden, der von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden muss.
Nach einer Scheidung muss ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag durch Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Im Jahr der Trennung kann noch gewählt werden, ob die gemeinsame oder getrennte Freistellung genutzt wird.
Im Todesjahr kann der hinterbliebene Ehepartner den vollen gemeinsamen Freibetrag weiterhin nutzen. Ab dem Folgejahr ist ein neuer Einzel-Freistellungsauftrag erforderlich.
Bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland und Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland verlieren bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Kapitalerträge unterliegen dann grundsätzlich der Abgeltungsteuer.
Die persönliche Steuernummer wurde Ihnen schriftlich vom Bundesamt für Steuern mitgeteilt. Ist das Schreiben nicht auffindbar, können Sie die Steuer-ID-Nummer ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen oder der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Führt keine Spur zum Erfolg, so müssen Sie die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Die elfstellige Nummer gilt ein Leben lang.
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