Eine Ausbildung oder ein Studium ist teuer. Viele Ausgaben kann man steuerlich geltend machen und somit Kosten sparen. Es kommt aber darauf an, um welche Ausbildung es sich handelt.
Viele junge Menschen haben in den letzten Wochen eine Berufsausbildung begonnen oder ein Studium gestartet. In beiden Fällen entstehen Kosten. Um die Belastung zu mindern, erlaubt der Staat einen Teil der Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Dazu zählen zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder Universität, Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Laptop oder Büromaterial, selbstgezahlte Versicherungsbeiträge oder Studien- und Lehrgangsgebühren.
Bis zu welcher Höhe sind Ausgaben steuerlich absetzbar?
Hier kommt es darauf an, ob es sich um eine Erstausbildung oder Zweitausbildung handelt und ob die Erstausbildung in einem Dienstverhältnis oder außerhalb eines Dienstverhältnisses geschieht. Die Art des Ausbildungsverhältnis entscheidet darüber, ob die Ausgaben steuerrechtlich gesehen zu den Sonderausgaben oder zu den Werbungskosten zählen, berichtet der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Erstausbildung oder Zweitausbildung – wo ist der Unterschied?
Als Erstausbildung gilt die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste abgeschlossene Studium, das auf eine spätere berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Je nachdem, ob mit dieser ersten Ausbildung Geld verdient wird oder nicht, können die Ausbildungskosten entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dabei gilt: Mit Werbungskosten fährt man in der Regel besser als mit Sonderausgaben.
Als Zweitausbildung zählt jede weitere Ausbildung nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung. Die Ausgaben dafür werden wie Fort- oder Weiterbildungskosten behandelt und können somit als Werbungskosten abgesetzt werden. Um von diesem Vorteil zu profitieren, muss die vorausgegangene erste Ausbildung aber mindestens zwölf Monate gedauert haben und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein, erklären die Steuerexperten.
Kosten absetzen bei Erstausbildung in einem Dienstverhältnis
Bei der Erstausbildung in einem Dienstverhältnis handelt es sich um die klassische Form der ersten Berufsausbildung, also eine Lehre in einem Betrieb oder Unternehmen. Aber auch ein duales Studium zählt dazu. Während der Ausbildungszeit wird gleichzeitig gelernt und gearbeitet, dabei steht den Auszubildenden ein Ausbildungsgehalt zu, das steuerpflichtig ist.
Im Gegenzug können berufsbedingte Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählt etwa die Entfernungspauschale für Fahrtkosten für den Weg zur Ausbildungsstätte oder Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmaterial. Bei Abgabe einer Steuererklärung zieht das Finanzamt die absetzbaren Ausbildungskosten von den Jahreseinnahmen ab, und zwar mindestens in der Höhe der Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 Euro pro Jahr (Stand: 2025).
Kosten absetzen bei Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses
Zur Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses gehören ein erstes Studium, aber auch der Besuch einer Schule, die beispielsweise Physiotherapeuten ausbildet, ohne dass man zuvor bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Beides ist häufig mit recht hohen Kosten verbunden, gleichzeitig erhalten die Studierenden oder Auszubildenden in diesen Fällen kein Gehalt. Die Ausgaben können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Steuerlich geltend machen lassen sich die Kosten dann lediglich als Sonderausgaben - und das hat gleich mehrere Nachteile.
Erstens sind Sonderausgaben für eine erste Ausbildung nur bis maximal 6.000 Euro im Jahr absetzbar. Zweitens können Sie nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Das Problem dabei: Wenn während der Ausbildung oder während des Studiums ohne Dienstverhältnis kein Geld verdient und damit auch keine Einkommensteuer bezahlt wird, können sich Sonderausgaben auch nicht steuermindernd auswirken. Die Ausgaben in die nächsten Jahre mitzunehmen, damit sie sich dann steuermindernd auswirken, wenn man Gehalt bezieht, ist bei einer Erstausbildung nicht möglich, so der VLH.
Kosten absetzen bei einer Zweitausbildung
Wurde bereits eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium abgeschlossen und folgt eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium, dann handelt es sich steuerrechtlich um eine Zweitausbildung. In diesem Fall kann man sämtliche Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Wer allerdings währenddessen kein Einkommen hat und somit keine Steuern zahlt, kann in dem Moment noch nichts von der Steuer absetzen. Hier kommt der sogenannte Verlustvortrag ins Spiel: Danach ist es bei einem zweiten Studium im Gegensatz zu einem ersten Studium möglich, die Ausbildungskosten mit in die Zukunft zu nehmen. Das heißt, gibt der oder die Studierende auch ohne Einkommen eine Steuererklärung ab und macht darin Ausbildungskosten geltend, werden diese geparkt - und wenn er oder sie dann später Geld verdient, kann dieser Verlustvortrag die Steuerlast senken.
Positiv: Ein Master-Studium gilt als zweites Studium, denn das Finanzamt erkennt den vorausgegangenen Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung an.