Wer die Steuererklärung für das Jahr 2024 selbst macht, muss sie bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgeben. Das lohnt sich, denn die durchschnittliche Erstattung beträgt mehr als 1.000 Euro. Auch bereits bezahlte Abgeltungssteuer lässt sich zurückholen.

Anlegerinnen und Anleger, die mit ihren Geldanlagen vergangenes Jahr Gewinne gemacht haben, können in vielen Fällen Steuern zurückholen. Denn auf Erträge aus Kapitalanlagen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, wird zwar Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent fällig – plus Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Nicht selten wird dabei aber zu viel Steuer abgezogen. Die Steuererklärung öffnet den Weg zu einer möglichen Erstattung. So geht’s:
Freibeträge kontrollieren
Fällt Abgeltungssteuer an, führen die Banken diese direkt ans Finanzamt ab. Vermeiden können Sie das, indem Sie bei der Bank einen Freistellungsauftrag einreichen: Anleger haben für ihre Kapitalerträge pro Person einen Freibetrag von 1.000 Euro im Jahr. Nur Gewinne, die über diesen Sparerpauschbetrag hinausgehen, werden versteuert. Allerdings reichen viele Anleger bei ihrer Bank oder ihrem Broker gar keinen Freistellungsauftrag ein. Oder sie haben die Freibeträge nicht optimal auf die verschiedenen Banken und Broker verteilt. Wieviel Steuern Sie gezahlt haben, steht in der Jahressteuerbescheinigung, die die Banken im Frühjahr verschicken. Wenn Sie Kapitalerträge bei mehreren Banken haben, zählen Sie diese zusammen und prüfen Sie, ob Sie den Freibetrag überschreiten.
Ein Beispiel: Sie haben bei Ihrer ersten Bank einen Freistellungsauftrag über 500 Euro eingereicht, dort aber Kapitalerträge in Höhe von 1.000 Euro erzielt. Die Bank hat daher Steuern auf 500 Euro Ertrag abgeführt. Ihre zweite Bank hat von Ihnen ebenfalls einen Freistellungsauftrag über 500 Euro bekommen. Sie haben dort aber keine Kapitalerträge erzielt. Der Freistellungsauftrag läuft hier also ins Leere. Hätte stattdessen der Freistellungsauftrag bei der ersten Bank 1.000 Euro betragen, wäre gar keine Steuer abgeführt worden. Über die Steuererklärung können Sie sich nun die zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Wichtig: Legen Sie die Jahressteuerbescheinigungen Ihrer Steuererklärung bei.
Verluste gegenrechnen
Bevor Ihre Bank den Sparerfreibetrag berücksichtigt, verrechnet sie Gewinne aus Kapitalanlagen mit Verlusten aus Wertpapier-Verkäufen. Ein Minus aus Aktiengeschäften wird aber nur mit Aktiengewinnen verrechnet. Zinserträge und andere Gewinne dagegen lassen sich auch mit Verlusten aus dem Verkauf von Fonds, ETFs oder Anleihen ausgleichen. Haben Sie mit Ihren Kapitalanlagen bei einer Bank Gewinne und Verluste erzielt, verrechnet das Geldhaus diese automatisch. Es lassen sich aber auch Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Finanzinstituten gegeneinander aufrechnen. Allerdings benötigen Sie dann von der Bank oder Ihrem Broker eine Verlustbescheinigung. Diese müssen Sie bis zum 15. Dezember des Vorjahres beantragt haben. Dann können Sie sie der Steuererklärung beilegen. Die bescheinigten Verluste zieht das Finanzamt vom Gewinn ab. Das mindert die Steuer auf die Kapitalerträge.
Haben Sie die Bescheinigung nicht beantragt – auch kein Problem: Die Verluste verfallen nicht. Die Bank trägt sie fürs nächste Jahr vor. Sie sollten daher jetzt schon daran denken, dass Sie für 2025 die Verlustbescheinigung anfordern. Damit können Sie dann in der nächsten Steuererklärung Ihre Gewinne aus diesem Jahr verrechnen.
Spekulationsfrist beachten
Gold und Kryptowährungen wie Bitcoin erlebten 2024 einen Boom – und tun es immer noch. Haben Sie mit solchen Anlagen Gewinn gemacht, sollten Sie sich in Geduld üben. Denn sowohl bei dem Edelmetall als auch bei Kryptowährungen gilt: Wer sie länger als ein Jahr hält, zahlt beim Verkauf keine Steuern. Haben Sie im vergangenen Jahr Gold oder Kryptos binnen zwölf Monaten mit Gewinn verkauft, werden unter Umständen Steuern fällig. Das tritt ein, wenn der Gewinn daraus im Kalenderjahr 1.000 Euro überschreitet. Diese sogenannte Freigrenze gilt unabhängig vom Sparerpauschbetrag. Sie können diese also zusätzlich nutzen.
Aber Achtung: Das Finanzamt zählt alle sogenannten „privaten Veräußerungsgeschäfte“ zusammen. Dazu gehören neben dem Verkauf von Gold oder Kryptowährungen auch Erlöse aus dem Verkauf von Antiquitäten- oder Schmuck. Überschreiten Sie dabei insgesamt die Freigrenze von 1.000 Euro, werden – anders als beim Sparerpauschbetrag – auf den gesamten Erlös Steuern fällig. Dabei gilt der persönliche Einkommensteuersatz.
Günstigerprüfung nutzen
Haben Sie ein geringes jährliches Einkommen, können Sie einen Teil der Steuer auf Kapitalerträge zurückbekommen. Das ist der Fall, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Satz für die Kapitalertragsteuer liegt – also unter 25 Prozent plus Soli (und Kirchensteuer). Mit einem Kreuz in der Anlage KAP der Steuererklärung können Sie eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob der persönliche (Grenz-) Steuersatz geringer ist als der Satz für die Abgeltungssteuer. Im Jahr 2025 ist das bei einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von rund 20.000 Euro oder darunter der Fall. Bei einem Single mit Steuerklasse 1 entspricht das etwa 26.000 Euro brutto. Das trifft häufig auf Rentner, Teilzeitarbeiter, Studierende oder Menschen in Elternzeit zu.