Banken und Sparkassen sind seit kurzem verpflichtet, vor jeder Überweisung Namen und IBAN des Zahlungsempfängers abzugleichen. Die neue Verordnung kann bei Steuerzahlern zu Problemen führen, denn einige Finanzämter haben ihre Kontodaten geändert.
Die neue Verification of Payee (VoP)-Verordnung für Banküberweisungen führt bei manchen Verbrauchern zu Verunsicherung. Einige Finanzämter gaben bekannt, dass sie ein erhöhtes Aufkommen an Nachfragen wegen der Umstellung bei Überweisungen haben. So waren beispielsweise bei der Bundesbank abweichende Kontonamen für die Finanzämter in Brandenburg im System hinterlegt. Doch damit nicht genug. Ziemlich zeitgleich mit der Umstellung bei den Banken haben einige Finanzämter ihre Kontodaten geändert. Dies erschwert die Zahlungen an die betroffenen Finanzämter.
Geänderte Regeln bei Überweisungen
Seit Anfang Oktober 2025 gilt die neue Verordnung der Europäischen Union. Diese verpflichtet die Banken im Euro-Zahlungsraum dazu, bei SEPA-Überweisungen die IBAN des Zahlungsempfängers und den Empfängernamen abzugleichen und auf Übereinstimmung zu prüfen. In Sekundenschnelle gleicht die Bankensoftware die Daten ab und stellt das Ergebnis in Ampelform dar. Die grüne Ampel erscheint bei einer „Übereinstimmung“ der Daten und löst die Überweisung aus. Die gelbe weist auf „kleinere Abweichungen“ hin und die rote Ampel warnt, dass es „keine Übereinstimmung“ gibt und kann die Zahlung blockieren.
Die Umsetzung der Neuregelung kann in der Praxis zu Problemen führen. Denn unvollständige Namensangaben, unterschiedliche Schreibweisen oder Abkürzungen bei Firmennamen führen beispielsweise dazu, dass die Ampel kein grünes Licht gibt und die Überweisung nicht unmittelbar ausführt. Zwar können Verbraucher diesen Hinweis ignorieren und entscheiden, ihre Überweisung trotzdem durchzuführen, tragen aber infolgedessen das volle Risiko, falls es zu einem fehlerhaften Geldtransfer kommt und das Geld verloren geht.
Neue Empfängernamen bei Finanzämtern
Aufgrund der Umstellung im Banking haben manche Bundesländer einheitliche Empfängernamen für alle Finanzämter im Bundesland eingeführt. Das bedeutet, dass ab sofort alle Zahlungen – egal an welches Finanzamt sie gehen – auf ein einziges zentrales Konto zu überweisen sind. Dazu ist ein neuer Empfängername zu nutzen. In Bayern lautet er „Freistaat Bayern“, in Berlin „Berliner Finanzämter“, in Bremen „Landeshauptkasse Bremen“ oder „Finanzamt Bremerhaven“, in Hamburg „Steuerkasse Hamburg“, in Rheinland-Pfalz „Finanzamt Idar-Oberstein“, im Saarland „Finanzamt Saarlouis“ und in Thüringen „Freistaat Thüringen“.
In allen anderen neun Bundesländern bleibt es bei dem Empfängernamen „Finanzamt“ plus Ort, zum Beispiel „Finanzamt Frankfurt am Main“. Entscheidend ist aber weiterhin die korrekte IBAN, so dass das Geld den richtigen Empfänger erreicht, unabhängig vom Empfängernamen.
Tipps, damit die Zahlung erfolgreich ist
Um Fehler beim Eintippen der IBAN-Nummer zu vermeiden, sollten Sie sich für die Überweisung Zeit nehmen und die Daten auf ihre Richtigkeit überprüfen, bevor Sie die Überweisung freigeben, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Was bisher unwichtig war, werde nun entscheidend: die exakte Bezeichnung des Empfängers. Diese steht in der Fußzeile des Steuerbescheids. Jedoch ist oftmals nur die IBAN für die Zahlung angegeben. Der gültige oder neue Empfängername kann der Website des Finanzamts entnommen werden. Es lohnt sich dort nachzusehen.
Wer mit Vorlagen im Online-Banking arbeitet, sollte in seinen Vorlagen die Bezeichnung des Empfängers überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, damit künftige Zahlungen wieder reibungslos laufen. Ein eindeutiger Verwendungszweck, wie die Steuernummer, das Aktenzeichen, die Steuerart oder der Zeitraum, erleichtert die rasche Zuordnung der Zahlungen. Alternativ kann ein SEPA-Lastschriftmandat eingerichtet werden, so dass Zahlungsverpflichtungen immer fristgerecht eingezogen werden können.
Was tun, wenn es zu Verzögerungen kommt?
Was den Zahlungsverkehr sicherer machen soll, kann bei Steuer-Nachzahlungen unerwartete Folgen haben. Denn Abweichungen beim Empfängernamen können Zahlungen verzögern. Dies kann bei Unternehmen zu Mahnbriefen und Mahngebühren führen. Auch Steuerzahlungen sind fristgebunden, so dass das Finanzamt bei einer verspäteten Nachzahlung Säumniszuschläge festsetzen kann.
Wird die Überweisung von der Bank blockiert oder siegt die Unsicherheit auf ein falsches Konto zu überweisen, sollten Sie den Vorgang sicherheitshalber dokumentieren, rät die Lohnsteuerhilfe. Das geht am besten mit Screenshots vom Zeitpunkt der versuchten Zahlung, von der VoP-Meldung und dem Bankprotokoll. Im Anschluss sollten Sie das Finanzamt proaktiv über den fehlgeschlagenen Zahlungsvorgang informieren, wenn eine Fristüberschreitung droht. In begründeten Fällen können Finanzbeamte Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen nämlich erlassen.