Fehlerhafte Angaben in der Steuererklärung können teuer werden. Wer nachbessern möchte, kann die Daten auch nach Abgabe der Erklärung korrigieren – allerdings gelten Fristen. Änderungen zum eigenen Nachteil müssen Sie jedoch nicht korrigieren.
Das deutsche Steuerrecht ist komplex, und bei der Steuererklärung passieren durch unklare Formulierungen, Rechnungen, Fehlberechnung oder Zahlendreher schnell Fehler. Lassen sich diese Arten von Fehlern nach Abgabe der Steuererklärung noch korrigieren? „Ja, das ist möglich. Für die Art der Korrektur sind der Bearbeitungsstand und die Frage entscheidend, wem der Fehler nutzt“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Müssen Fehler korrigiert werden?
Viele glauben, spätestens nach Abgabe der Steuererklärung, ist es zu spät. Dies ist ein Irrtum. Auch danach können Steuerpflichtige noch Korrekturen vornehmen. Steuerzahler sind gemäß der Abgabenordnung sogar dazu verpflichtet, fehlende, unvollständige oder falsche Angaben zu melden, sobald diese bekannt werden. Diese Berichtigungspflicht trifft aber nur auf Fehler zu, die das Finanzamt benachteiligen. Fehler zu eigenen Lasten müssen Sie nicht richtigstellen, da das Finanzamt hier der Profiteur ist. Für selbstgemachte Fehler, die nachträglich korrigiert werden sollen, gelten unterschiedliche Regeln in Abhängigkeit von Zeitverlauf und Ursache.
Vor Versand des Steuerbescheids
Solange der Steuerbescheid noch nicht eingetroffen ist, ist es ganz einfach, an der Steuererklärung noch etwas zu verändern. Personen, die ihre Steuererklärung eigenständig erstellt haben, rufen die hinterlegte Erklärung in ihrem ELSTER-Portal auf, nehmen die gewünschten Änderungen vor und senden sie erneut an das Finanzamt ab. Da Änderungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, genügt alternativ auch ein formloser Brief oder eine elektronische „Sonstige Nachricht“ über das ELSTER-Portal. Vergessen Sie dabei nicht Ihre Steueridentifikationsnummer, Erläuterungen zum Änderungswunsch und fügen Sie Belege hinzu. Damit sich der Postversand nicht mit dem Steuerbescheid überschneidet, ist es sinnvoll, beim Finanzamt anzurufen und die Änderung anzukündigen. Dann kann der Steuerfall bis zum Eintreffen der Korrektur auf Warteposition gesetzt werden.
Nach dem Erhalt des Steuerbescheids
Mit Eingang des Steuerbescheids gilt eine vierwöchige Änderungs- und Einspruchsfrist. Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird der gesamte Steuerbescheid nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Am schnellsten geht der Einspruch mit ELSTER. Dieser kann über das Portal abgesendet und eine Begründung nachgeliefert werden. Das ist sinnvoll, wenn Fehler mehrere Punkte betreffen oder eine weitreichende Auswirkung haben.
„Soll nur ein einzelner Sachverhalt geändert werden, ist ein Antrag auf schlichte Änderung vorzuziehen“, empfiehlt Gerauer. In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich. Der Rest bleibt, wie er ist. Dieses Vorgehen ist empfehlenswert, wenn man nicht möchte, dass das Finanzamt den gesamten Bescheid prüft. Wird die Änderung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist bearbeitet, läuft die Einspruchsfrist dennoch ab.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist
Selbst wenn die vierwöchige Einspruchsfrist vorüber ist, können Sie bestimmte Fehler zum eigenen Nachteil noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren melden und korrigieren. Für die zur Abgabe Verpflichteten beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem man die Steuererklärung eingereicht hat. Wird die Erklärung 2025 beispielsweise im September 2026 ans Finanzamt gesendet, so beginnt die Festsetzungsfrist am 1. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2030. Gibt man sie freiwillig ab, beginnt sie schon im Folgejahr. Bei der Erklärung 2025 wäre das Zeitfenster somit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 offen.
Eine Änderung des Steuerbescheids ist auch möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt verspätet auftauchen. Hierbei handelt es sich um neue Belege, die zuvor noch nicht vorlagen, aber für den Steuerbescheid relevant sind. Die fehlenden Angaben oder Unterlagen dürfen jedoch nicht auf eigene Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zurückzuführen sein. Sind bei der Steuererklärung einfache Schreib- oder Rechenfehler passiert und werden diese erst später oder im Folgejahr bemerkt, ist das halb so schlimm. Sie werden vom Finanzamt nach einem kurzen Antrag korrigiert.