Die private Steuererklärung für 2024 hätte eigentlich bis Ende Juli beim Finanzamt sein sollen. Wer die Abgabefrist verpasst hat, sollte schnell handeln. Ansonsten könnte es teuer werden. Kann man die Frist nachträglich verlängern, um Strafen zu entgehen?

Der Stichtag für die Abgabe der privaten Steuererklärung 2024 war der 31. Juli 2025. Dieser Termin galt zumindest für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und keinen Steuerberater in Anspruch nehmen. Wer den Termin verpasst hat, sollte keine weitere Zeit verstreichen lassen. Das Finanzamt kann Verspätungszuschläge festlegen – und die steigen mit der Dauer der Versäumniszeit.
Wie hoch sind die Zuschläge?
Nach Angaben des Vereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) beläuft sich der Verspätungszuschlag auf 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuerfestsetzung. Mindestens sind jedoch 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung fällig. Maximal darf das Finanzamt 25.000 Euro Verspätungszuschlag in Rechnung stellen.
Um die Höhe des Zuschlags praktisch zu veranschaulichen, ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin muss voraussichtlich 1.500 Euro Steuern nachzahlen. Da sie ihre Steuererklärung drei Monate zu spät abgibt, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent pro Monat fest. Dies ergibt zwar nur 3,75 Euro pro Monat, da der Zuschlag aber mindestens 25 Euro pro Monat beträgt, muss die Angestellte insgesamt 75 Euro plus die Steuernachzahlung von 1500 Euro berappen.
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Wenn die Steuererklärung jedoch 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres noch nicht eingegangen ist, muss die Behörde zwingend einen Zuschlag festsetzen. Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Kann man die Abgabefrist nachträglich verlängern?
Haben Sie die Abgabefrist verpasst, kann es sich lohnen, zeitnah Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und die Gründe dafür erläutern. Mit nachvollziehbaren, glaubhaften Gründen wie schwerer Krankheit oder einem persönlichen Schicksalsschlag lässt sich ein Verspätungszuschlag oftmals noch verhindern. Den nächsten, aufgeschobenen Termin sollte man dann aber auf keinen Fall verstreichen lassen.
Wann drohen Zwangsgeld oder Ersatzzwanghaft?
Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen zu drastischeren Maßnahmen als den Verspätungszuschlag greifen. Wer Fristen bewusst verstreichen lässt und auch auf weitere Aufforderungen nicht reagiert, kann ein Zwangsgeld angedroht bekommen. Das ist beispielsweise möglich, wenn das Finanzamt dazu auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Steuererklärung abzugeben, Auskünfte zu erteilen oder Urkunden vorzulegen. Das Zwangsgeld richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Die Steigerung von Zwangsgeld ist die Ersatzzwanghaft. Diese kann angeordnet werden, wenn ein Steuerpflichtiger oder eine Steuerpflichtige alle Fristen und weitere Aufforderungen verstreichen lässt und das festgesetzte Zwangsgeld aus Sicht des Finanzamts uneinbringlich ist. Eine Ersatzzwanghaft muss das Finanzamt beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Daraus resultiert im schlimmsten Fall ein Haftbefehl, anschließend muss das Finanzamt der oder dem Betroffenen aber nochmals die Chance geben, das Zwangsgeld zu bezahlen. Geschieht auch dann nichts, kann das Finanzamt beim Amtsgericht die Verhaftung beantragen. Eine Ersatzzwanghaft dauert mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen. So weit sollte man es auf keinen Fall kommen lassen.