Freistellungsauftrag - einfach erklärt
Ein Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zum gesetzlichen Sparer-Pauschbetrag steuerfrei bleiben.
Auf dieser Seite erfahren Sie, was ein Freistellungsauftrag ist, wofür er benötigt wird und wie Sie ihn richtig nutzen.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an Ihre Bank, keine Steuern auf Kapitalerträge einzubehalten – bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag.
Kapitalerträge sind zum Beispiel
- Zinsen aus Tagesgeld oder Festgeld
- Dividenden aus Aktien
- Erträge aus Fonds und ETFs
Ohne Freistellungsauftrag werden automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Erträge erhoben, auch wenn Sie eigentlich steuerfrei bleiben könnten.
Der Freistellungsauftrag erlaubt jährlich eine bestimmte Menge an Kapitalerträgen steuerfrei zu vereinnahmen: 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete. Dadurch entstehen Spielräume bei der Steuerplanung und dem langfristigen Vermögensaufbau.
Warum ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll?
Der Staat erlaubt jedem Sparer, einen bestimmten Betrag an Kapitalerträgen steuerfrei zu erhalten. Damit dieser Vorteil direkt genutzt wird, benötigt die Bank einen Freistellungsauftrag.
Ihre Vorteile:
Sie erhalten Ihre Erträge ohne Steuerabzug
Sie müssen sich die Steuern nicht über die Steuererklärung zurückholen
Weniger Aufwand, mehr Übersicht
Wichtig!
Ohne Freistellungsauftrag können über die Steuererklärung zwar zu viel gezahlte Steuern zurückgeholt werden, doch oft geschieht dies mit Zeitverzug und meistens ohne Wiederanlage der Gelder. Gerade die sofortige Reinvestition der Ersparnis trägt im Beispielfall aber rund die Hälfte zum langfristigen Vorteil bei.
Freistellungsauftrag bei mehreren Banken
Haben Sie konten und Geldanlagen bei verschiedene Banken, können Sie mehrere Freistellungsaufträge auf die Geldhäuser verteilen und so Ihre Kapitalerträge vor dem automatischen Steuerabzug bewahren
Beispiel:
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Bank A: 600 €
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Bank B: 400 €
Wichtig:
Die Gesamtsumme darf folgende Summe nicht überstreiten
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1.000 € pro Jahr für Einzelpersonen
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2.000 € pro Jahr für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften (bei gemeinsamer Veranlagung)
Der Betrag gilt insgesamt pro Person, nicht pro Bank
Da die Freistellungsaufträge bis zu ihrem Widerruf gültig sind, brauchen Sparer nicht jedes Jahr einen neuen Antrag zu stellen. Das ist normalerweise nur erforderlich, wenn sich die Höhe der Geldanlage bei einer Bank ändert und damit auch die Summe der Kapitalerträge
Mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken –
so behalten Sie den Überblick
Wer Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken hat, kann schnell den Überblick verlieren.
Besonders dann, wenn im Laufe der Jahre mehrere Konten und Geldanlagen hinzugekommen sind, ist oft nicht mehr klar, bei welcher Bank welcher Betrag freigestellt wurde.
Besitzt man Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Banken und Investmenthäusern, reicht ein einzelner Freistellungsauftrag nicht aus. Für jedes Institut muss ein eigener Auftrag gestellt werden. Dabei gilt: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den gesetzlichen Freibetrag nicht überschreiten.
Kommt eine neue Geldanlage hinzu, passiert es schnell, dass zu hohe Beträge freigestellt werden. Das ist nicht zulässig.
Was bedeutet das für Anlegerinnen und Anleger – und wie sollte man in einem solchen Fall reagieren?
Wer mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken erteilt hat, kann diese jederzeit anpassen oder verringern. Dafür reicht es aus, der jeweiligen Bank einen neuen Freistellungsauftrag mit einer niedrigeren Summe zu übermitteln.
In der Praxis ist jedoch oft unklar, bei welcher Geldanlage künftig höhere oder niedrigere Erträge anfallen werden. In solchen Fällen ist es grundsätzlich unproblematisch, bestehende Freistellungsaufträge zunächst unverändert beizubehalten. Denn Banken melden heute nicht die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge, sondern nur die tatsächlich erzielten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Solange die Erträge insgesamt unter dem gesetzlichen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € bleiben, entstehen daraus keine Nachteile.
Überschreiten die gesamten Kapitalerträge eines Jahres den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, wird das zuständige Finanzamt informiert. In diesem Fall kann der Anleger aufgefordert werden, im Rahmen der Steuererklärung die Anlage KAP einzureichen.
Für die über dem Freibetrag liegenden Erträge fallen dann rückwirkend Steuern an. Die Abgabe der Steuererklärung sorgt dafür, dass die Besteuerung korrekt erfolgt.
Freistellungsauftrag prüfen und neu justieren
Mit steigenden Sparzinsen erhöhen sich auch die jährlichen Zinserträge. Was für Sparerinnen und Sparer erfreulich ist, kann steuerlich schnell relevant werden. Denn höhere Zinsen führen dazu, dass der gesetzliche Sparer-Pauschbetrag schneller ausgeschöpft wird. Um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden, empfiehlt es sich, bestehende Freistellungsaufträge regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
In den vergangenen Jahren haben sich die Sparzinsen deutlich erhöht. Für Festgeldanlagen sind – je nach Laufzeit – wieder Zinssätze von über drei Prozent pro Jahr möglich. Besonders bei größeren Anlagesummen können dadurch Kapitalerträge entstehen, die über den steuerfreien Freibetrag hinausgehen.
Steigende Zinsen können steuerliche Folgen haben
Wie schnell der Sparer-Pauschbetrag erreicht werden kann, zeigt ein einfaches Beispiel:
Wer 50.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,45 Prozent anlegt, erhält jährlich rund 1.725 Euro an Zinsen. Der steuerfreie Freibetrag von 1.000 Euro wird damit überschritten. Auf den übersteigenden Betrag fallen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Ohne passenden Freistellungsauftrag führt die Bank diese Steuern automatisch an das Finanzamt ab.
Gerade bei steigenden Zinsen lohnt es sich daher, die eigenen Zinserwartungen realistisch einzuschätzen und bestehende Freistellungsaufträge an die veränderte Situation anzupassen.
Freistellungsaufträge sollten nicht als einmalige Formalität verstanden werden. Da sich Zinssätze, Anlagesummen und Erträge im Laufe der Zeit verändern, ist eine regelmäßige Überprüfung sinnvoll – insbesondere zum Jahreswechsel oder bei neuen Geldanlagen.
Überhöhte Freistellungsaufträge – besteht Handlungsbedarf?
In der Praxis ist es jedoch nicht immer eindeutig vorhersehbar, wie hoch die tatsächlichen Kapitalerträge eines Jahres ausfallen werden. In solchen Fällen ist es grundsätzlich unproblematisch, bestehende Freistellungsaufträge zunächst unverändert beizubehalten. Banken melden nicht die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge, sondern nur die tatsächlich erzielten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Solange die gesamten Erträge unterhalb des gesetzlichen Sparer-Pauschbetrags bleiben, entstehen daraus keine Nachteile.
Überschreiten die gesamten Kapitalerträge eines Jahres den Sparer-Pauschbetrag, wird das zuständige Finanzamt informiert. In diesem Fall kann es erforderlich sein, die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Die Besteuerung der über dem Freibetrag liegenden Erträge erfolgt dann korrekt und transparent.
Häufige Fragen zum
Freistellungsauftrag
Nein, er ist freiwillig. Ohne Freistellungsauftrag zahlen Sie jedoch unter Umständen unnötig Steuern.
Ja, Sie können ihn jederzeit anpassen oder löschen – zum Beispiel bei neuen Konten oder veränderten Erträgen.
Zum Freistellungsauftrag zählen Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und realisierte Kursgewinne. Seit 2009 werden Kapitalerträge zu 100 Prozent berücksichtigt – ein halber Ansatz wie früher gilt nicht mehr.
Der jährliche Freibetrag beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Ehepaare. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei – vorausgesetzt, es liegt ein Freistellungsauftrag vor.
Übersteigen Ihre Kapitalerträge den freigestellten Betrag, führt die Bank auf den überschüssigen Teil automatisch Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab. Sie müssen in diesem Fall nichts weiter veranlassen.
Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar des laufenden Jahres und für das gesamte Kalenderjahr. Änderungen oder Löschungen sind nur möglich, indem ein neuer Freistellungsauftrag eingereicht wird.
Ja. Wird ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr neu gestellt oder erhöht, kann er unter Umständen rückwirkend Vorteile bringen, etwa durch die Verrechnung bereits abgeführter Steuern im Rahmen der Verlustverrechnung.
Eine klassische Kündigung gibt es nicht. Möchten Sie einen bestehenden Auftrag ändern oder beenden, müssen Sie einen neuen Freistellungsauftrag mit geänderter oder nullter Summe einreichen. Bei Kontoschließung sollte zusätzlich eine separate Löschung erfolgen.
Ja. Ehepartner können einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über den doppelten Freibetrag erteilen. Dieser muss von beiden Partnern unterschrieben werden. Alternativ sind auch getrennte Einzelaufträge möglich.
Ja, auch Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag. Dafür ist ein separater Freistellungsauftrag erforderlich. Kapitalerträge von Kindern werden nicht dem Freibetrag der Eltern zugerechnet. Für Kinderkonten kann ein eigener Freistellungsauftrag gestellt werden, der von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden muss.
Nach einer Scheidung muss ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag durch Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Im Jahr der Trennung kann noch gewählt werden, ob die gemeinsame oder getrennte Freistellung genutzt wird.
Im Todesjahr kann der hinterbliebene Ehepartner den vollen gemeinsamen Freibetrag weiterhin nutzen. Ab dem Folgejahr ist ein neuer Einzel-Freistellungsauftrag erforderlich.
Bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland und Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland verlieren bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Kapitalerträge unterliegen dann grundsätzlich der Abgeltungsteuer.
Die persönliche Steuernummer wurde Ihnen schriftlich vom Bundesamt für Steuern mitgeteilt. Ist das Schreiben nicht auffindbar, können Sie die Steuer-ID-Nummer ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen oder der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Führt keine Spur zum Erfolg, so müssen Sie die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Die elfstellige Nummer gilt ein Leben lang.